Ein schwarzer Tag für alle Vollstrecker: 1. Jährliche Namensänderung/Geschlechtsänderung möglich 2. neue ZV-Formulare sollen schon wieder geändert werden

Aktuelles vom 23.8.2023: 



Ein schwarzer Tag für alle Vollstrecker:
1. Jährliche Namensänderung/Geschlechtsänderung möglich 
2. neue ZV-Formulare sollen schon wieder geändert werden

Sie Lieben,

die Bundesregierung hat heute den Entwurf für das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (sog. Selbstbestimmungsgesetz) beschlossen. Das Selbstbestimmungsgesetz soll es einfacher machen für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen ändern zu lassen. Es soll das in wesentlichen Teilen verfassungswidrige Transsexuellengesetz (TSG) von 1980 ablösen. 

Eine der wesentlichen Regelungsinhalte des Entwurfs lauten wie folgt:

  • Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen durch „Erklärung mit Eigenversicherung“: Um eine Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihrer Vornamen im Personenstandsregister zu bewirken, sollen trans-, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen künftig kein gerichtliches Verfahren mehr durchlaufen müssen. Auch die Einholung von Sachverständigengutachten soll keine Voraussetzung mehr für eine Änderung sein. Ausreichend hierfür soll vielmehr eine sogenannte „Erklärung mit Eigenversicherung“ gegenüber dem Standesamt sein. In der Erklärung hat die antragsstellende Person zu versichern, dass die beantragte Änderung ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.

 

Jeder, der bereits langwierige Schuldnersuchen hinter sich hat oder eine schwierige Titelumschreibung mitmachen musste, wird wissen, warum ich die Überschrift "Ein schwarzer Tag für die Zwangsvollstreckung" gewählt habe. Mir geht es nicht um das Recht der Änderung der Namen an sich. Mir geht es um die Probleme, die unweigerlich auftreten werden, wenn sich die Schuldner im Titel so, nach der Namensänderung anders und nach einem Jahr womöglich wieder anders nennen.

§ 2 des Selbstbestimmungsgesetzes sieht vor:

Erklärungen zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen

 (1) Jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, kann gegenüber dem Standesamt nach Maßgabe des § 45b des Personenstandsgesetzes erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll, indem sie durch eine andere der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben ersetzt oder gestrichen wird. Liegt kein deutscher Personenstandseintrag vor, so kann die Person gegenüber dem Standesamt nach Maßgabe des § 45b des Personenstandsgesetzes erklären, welche der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben für sie maßgeblich ist oder dass auf die Angabe einer Geschlechtsbezeichnung verzichtet wird.

 (2) Die Person hat mit ihrer Erklärung zu versichern, dass 
1. der gewählte Geschlechtseintrag beziehungsweise die Streichung des Geschlechtseintrags ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht,
2. ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.

 (3) Mit der Erklärung können auch ein neuer Vorname oder mehrere neue Vornamen bestimmt werden.

 (4) Jede Person, deren Vorname oder Vornamen nicht ihrer Geschlechtsidentität entsprechen, kann gegenüber dem Standesamt auch nur ihren Vornamen oder ihre Vornamen neu bestimmen. Dabei hat sie zu versichern, dass
1. die gewählten Vornamen ihrer Geschlechtsidentität am besten entsprechen,
2. ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.

Weiteres lesen Sie direkt beim BMJ hier-klick.

Ich hoffe, die Vollstrecker sehen auch was ich sehe: Einwohnermeldeamtanfragen, Titelumschreibungen, Schuldnersuchen, Gläubiger- und ggf. Drittschuldneränderungen usw. In meinen Pfändungs- und Vollstreckungsseminaren hier-klick werden wir darauf eingehen, warum wir etwas wie tun sollten.

Aber immerhin: Für eine erneute Änderung soll es eine Sperrfrist von einem Jahr nach der vorherigen Änderungserklärung geben.


2. Änderungen an den neuen ZV-Formularen, spätestens 1. Juni 2024: 

Anwender der neuen ZV-Formulare, die ja seit dem 22.12.2022 bereits benutzt werden können und ab dem 1.12.2023 benutzt werden müssen, haben sich schon wieder auf Änderungen einzustellen. Die Bundesregierung hat in einer Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung Anfang August 2023 weitere Änderungen an den ab 1.12.2023 anzuwendenden neuen Vollstreckungsformularen erlassen. Die neuen Änderungen sollen angeblich am 1. Juni 2024 bzw. schnellstmöglich kommen. 

Gendern tut man in den dann abermals neuen Formularen aber immer noch nicht. Der Gläubiger bleibt 'der Gläubiger,' der Schuldner bleibt 'der Schuldner', der Bevollmächtigte bleibt 'der Bevollmächtigte' usw., jedenfalls zum heutigen Stand. Allerdings seien in der praktischen Anwendung Probleme aufgetreten, die mit den Änderungen an den neuen Formularen behoben werden sollen. M. E. hätte man die alten Formulare mit einigen Änderungen belassen können. 

Es tut mir leid, Ihnen diese unschöne Mitteilung über die abermaligen Änderungen auch noch machen zu müssen.

Liebe Grüße von Konstanze Halt