InsO-StaRUG Stabilisierungs- und Restrukturierungsplan für Unternehmen und natürliche Personen, die unternehmerisch tätig sind
Zur Vermeidung einer Insolvenz kann ein Stabilisierungs- und Restrukturierungsplan für Unternehmen angeordnet werden. Für natürliche Personen gilt dies nur, soweit sie unternehmerisch tätig sind, § 30 StaRUG.1
Soweit es zur Wahrung der Aussichten auf die Verwirklichung des Restrukturierungsziels...
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