Schuldner wohnt im Ausland, seine Vermögenswerte sind in Deutschland, Gerichtsstand

Für die örtliche Zuständigkeit für eine Forderungspfändung gemäß § 828 Abs. 2 Fall 2 und § 23 ZPO genügt die schlüssige Darlegung eines im Inland belegenen Vermögensgegenstands, der zur Befriedigung des Gläubigers herangezogen werden kann. Eingehende Darlegungen zum Umfang des Vermögens sind nicht...


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