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Prüfung und Praxis

Kostenerstattung im Finanzprozess


 

Für die Kostenerstattung in Finanzprozessen gilt § 135 ff. FGO. Es gelten die zuvor genannten Vorschriften für die Verwaltungsgerichtsordnung. Lediglich die Aufwendungen der Finanzbehörde sind nach § 139 Abs. 2 FGO nicht zu erstatten. Wichtig ist hier noch, dass die notwendigen Auslagen sowohl des Verwaltungsverfahrens als auch des Finanzverfahrens nicht die Gerichtskosten mit umfassen.

 

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