Kostenfestsetzung Verzinsung von Kosten
Die Verzinsung der Kosten erfolgt gem. § 104 Abs. 1 ZPO auf Antrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom Eingang des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht oder im Falle der vereinfachten Kostenfestsetzung gem. § 105 Abs. 2 ZPO ab Verkündung des Urteils. Das Landgericht Hamburg1 ist der Ansicht, dass die Verzinsung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nicht bereits am Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht, sondern
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