Schriftliches Verfahren in Familiensachen
§ 221 FamFG Erörterung, Aussetzung (Versorgungsausgleich)
(1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern.
In einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten ohne mündliche
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