Schriftliches Verfahren in Familiensachen

§ 221 FamFG Erörterung, Aussetzung (Versorgungsausgleich)

(1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern.

 

In einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, gibt es eine 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1  VV RVG. "Vorgeschrieben" heißt, dass eigentlich eine Erörterung oder eine mündliche Verhandlung zu erfolgen hat. Ohne, dass eine...


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