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Prüfung und Praxis

Gemeinsame Streitgenossen / Streitgenossenschaft


 

Gemäß § 59 ZPO können mehrere Personen als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

 

Besteht der unterliegende Teil einer Streitgenossenschaft aus mehreren Personen, so haften sie gem. § 100 Abs. 1 ZPO für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

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