Die Aktenversendungspauschale Nr. 9003 KV GKG

Von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, werden je durchgeführte Sendung einschließlich der Rücksendung durch Behörden pauschal 12 Euro als Auslagen erhoben (§ 107 OWiG, Nr. 9003 KV GKG). Es muss jedoch zweierlei unterschieden werden: 

1. Das Verhältnis des Rechtsanwalts zum Gericht
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