Rechtsbehelfe des Schuldners, Drittschuldners, Gläubigers

Mit der Erinnerung nach § 766 ZPO hat der Schuldner erstmals die Möglichkeit, sich im Zwangsvollstreckungsverfahren rechtliches Gehör zu verschaffen. Erinnerung kann der Schuldner erheben, wenn die Zwangsvollstreckung unzulässig oder unrechtmäßig ist. Die Erinnerung nach § 766 ZPO richtet sich immer gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder gegen Fehler des Vollstreckungsgerichts oder Gerichtsvollziehers und können bei Unzulässigkeit oder Mangelhaftigkeit geltend gemacht werden. Alle...


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