Zuständigkeit für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Zuständig für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist gem. § 828 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht (der Rechtspfleger), in dessen Bezirk der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und ansonsten das Amtsgericht, bei dem nach § 23...


Falls Sie noch nicht registriert sind,

dann können Sie hier eine Linzenz für Kanzleifachwissen24.de buchen und alsbald stöbern.