Die Zustellung an den Drittschuldner - die fünf Fragen gem. § 840 ZPO

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist erst wirksam, wenn er gem. § 840 ZPO dem Drittschuldner zugestellt wurde. Er soll auch dem Schuldner zugestellt werden. Die Zustellungen erfolgen auf Betreiben des Gläubigers (Parteizustellung) durch den Gerichtsvollzieher.
 

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