Drittschuldner hat den PFÜB und weitere Aufforderungen des Gläubigers angeblich nicht erhalten / Beweis - Gegenbeweis

Nach § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Gläubiger den Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen (§ 829 Abs. 3 ZPO). Wird die Person, der zugestellt werden soll, in dem Geschäftsraum nicht...


Falls Sie noch nicht registriert sind,

dann können Sie hier eine Linzenz für Kanzleifachwissen24.de buchen und alsbald stöbern.