Vereinfachter Pfändungsauftrag bis 5.000 EUR ohne Originaltitel bis 30.9.2026

Mit der Bestimmung des § 829a ZPO wurde eine Vereinfachung und Beschleunigung des Pfändungsverfahrens geschaffen, soweit die Pfändung von Geldforderungen auf der Grundlage von Vollstreckungsbescheiden von bis 5.000 EUR Forderung betroffen ist. Es geht um die Problematik des Originaltitels, der ja für eine Vollstreckung eigentlich notwendig ist. Hier wurde in § 829a ZPO eine Ausnahme für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse aus Vollstreckungsbescheiden bis 5.000 EUR Forderung geschaffen.1

 
Sie* können bis 30.9.2026:

  1. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse aufgrund von Vollstreckungsbescheiden bis 5.000 EUR Forderung an das Vollstreckungsgericht als elektronisches Dokument übermitteln (beantragen) und brauchen den Vollstreckungsbescheid-Titel nur als eingescannte Datei beifügen. (Dazu beachten Sie aber bitte unten angegebene Hinweise!)
  2. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse aufgrund von Vollstreckungsbescheiden ab 5.000 EUR Forderung beim Vollstreckungsgericht als elektronisches Dokument übermitteln (beantragen) und müssen den Vollstreckungsbescheid als Originaltitel per Post nachsenden.

*Seit dem 1.1.2022 sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 130d ZPO).

Die elektronischen Anträge müssen über das besondere elektronische Anwaltspostfach bzw. über einen sicheren Übermittlungsweg (§ 173 ZPO, § 130a ZPO) versendet werden. Sie können Ihren PFÜB-Antrag fertigen (ob mit oder ohne Anwaltsprogramm) und den Antrag dann als PDF-Datei speichern. Diese Datei nebst der Datei des Vollstreckungsbescheid-Titels (bis 5.000 EUR), die Zustellbescheinigung und Vollstreckungskosten können Sie dann über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das Vollstreckungsgericht senden. Haben Sie keine Kosten aus früheren Vollstreckungsaufträgen, müssen Sie auch keine übermitteln. Ansonsten ist eine Übermittlung je nach Ihrem Antrag vorzunehmen (Papier- oder Dateiform). 

Alle anderen Einreicher beachten bitte das über das elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) Geschriebene hier
 

Der vereinfachte Pfändungsauftrag ist gem. § 829a ZPO aber dann nur möglich, wenn

  • die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids nicht vorgeschrieben ist,*
  • der Gläubiger dem Auftrag eine Abschrift des Vollstreckungsbescheids nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument beifügt und
  • der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht.

*Ist aber eine weitergehende gerichtliche Prüfung anhand von Urkunden veranlasst, z. B. zur Prüfung der Identität des Schuldners, scheidet die Anwendung des vereinfachten Vollstreckungsantragsverfahrens nach § 829a ZPO aus.1aLesen Sie bitte den separaten Fall dazu hier weiter.

Wertgrenze bis/ab 5.000 EUR: Die sich aus Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten darf nicht mehr als 5.000 EUR betragen (§ 829a Abs. 1 ZPO). Die noch anfallenden, laufenden Zwangsvollstreckungskosten für die Vollstreckungsmaßnahme können nicht in den Wert von 5.000 EUR fallen.

 

Wenn das Gericht beim PFÜB aus maximal 5.000 EUR Forderung Zweifel am Vorliegen eines Vollstreckungsbescheids hat oder an der Erklärung über die Kosten, so kann es vom Gläubiger Nachweise fordern. Erst dann führt es den Pfändungs- und Überweisungsauftrag fort. Daher sind Verzögerungen von Rechtspflegern vorprogrammiert.2 

Bei einer elektronischen Übermittlung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei einer Forderung bis 5.000 EUR muss der Gläubiger versichern, dass ihm nur eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids nebst Zustellungsbescheinigung vorliegt und dass (und wie hoch) die Forderung überhaupt noch besteht. Sie können auch eine Versicherung an Eides statt abgeben, die jedoch dann strafbewehrt wäre. Ohne eine Versicherung des Rechtsanwalts könnte sonst Missbrauch betrieben werden. Denn obwohl der Gläubiger nur eine Ausfertigung zur Verfügung hat, könnte er neben dem Pfändungs- und Überweisungsverfahren bis 5.000 EUR Forderung z. B. noch die Sachpfändung betreiben oder einen PFÜB beantragen, obwohl die Forderung schon bezahlt oder teilweise bezahlt3 ist. Das wäre ein solcher Missbrauch.


Ein separates Muster einer Versicherung i. S. v. § 829a ZPO ist nicht mehr nötig, weil dieses in dem ANTRAG auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf Seite 2 unten enthalten ist: Es wird gemäß § 829a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ZPO versichert, dass Ausfertigungen der als elektronische Dokumente übermittelten Vollstreckungsbescheide mit den jeweiligen Zustellungsnachweisen vorliegen und die Forderungen in Höhe des Vollstreckungsantrags noch bestehen.
 

Gerichtskostenregelung bei elektronischer Antragstellung:

§ 12 Abs. 6 GKG schließt eine Vorschusspflicht für das elektronische Pfändungsverfahren aus. Der so genannte Kostenvorschussschuldner (der Gläubiger) wird damit behandelt wie der Antragsteller eines maschinellen Mahnbescheids, gegen den die Verfahrensgebühr ebenfalls nur zum Soll gestellt wird. Im maschinellen Mahnverfahren wird dem Antragsteller erst dann ein vollstreckbarer Titel ausgestellt, wenn er die Gerichtsgebühren gezahlt hat. Diese Zweiteilung scheidet bei Verfahren nach § 829a ZPO aus, weil das Gericht nur eine einzige Entscheidung trifft. Im Endeffekt geht es hier um die 22 EUR gem. Nr. 2111 KV GKG für die Bearbeitung des PFÜB.

 
Nachfolgende Rechtsprechung des BGH vom 29.9.2021 ist für alle Aufträge seit 1.1.2021 hinfällig: Die Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden gemäß § 829a ZPO ist für einen Gläubiger, der sich durch einen Inkassodienstleister als Bevollmächtigten vertreten lässt, nicht eröffnet, weil gemäß §§ 80, 88 Abs. 2 ZPO die Vollmacht durch Einreichung der schriftlichen Vollmachtsurkunde zu den Gerichtsakten nachgewiesen werden muss und es sich bei der Vollmachtsurkunde um eine die Anwendung des § 829a ZPO ausschließende, vorlegungspflichtige "andere Urkunde" im Sinne des § 829a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO handelt.4 

Warum hinfällig? Weil zum 1.1.2021 in § 753a ZPO geregelt ist, dass bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen Bevollmächtigte nach § 79 Abs. 2 S. 1 und 2 Nrn. 3 und 4 ZPO (= Verbraucherzentralen, Inkassounternehmen) ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern haben; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht. Dies gilt nicht für Anträge nach § 802g ZPO (Haftbefehle, Verhaftung).

 
Zu den Neuerungen ab 1.10.2026 lesen Sie bitte hier

 

 

» Rechtsprechung dazu:

1BGBl. 2009 Teil I Nr. 48
1aBGH, Beschluss vom 10.5.2023, AZ: VII ZB 23/22
2Aus der Begründung zur ZV-Formular-Verordnung; BGBl. Teil 1 Nr. 40
3LG Neubrandenburg, Beschluss vom 18.9.2017, AZ: 2 T 63/17
4BGH, Beschluss vom 29.9.2021, AZ: VII ZB 25/20, das Verfahren hat vor LG Hamburg am 13.8.2020 begonnen

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