Die Inanspruchnahme des Zweitschuldners

Für die Gerichtskosten haftet immer der Antragsteller. Wenn nun dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, ist er der Erstschuldner und die Staatskasse nimmt ihn gem. §§ 22 bis 33 GKG in Anspruch. Der Antragsteller als nunmehriger Zweitschuldner wird von der Haftung der der...


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