Widerspruch im Urkunden-Wechsel-Scheck-Mahnverfahren
Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs beträgt gem. § 694 ZPO zwei Wochen. Sofern der Vollstreckungsbescheid bereits verfügt wurde, gilt ein verspäteter Widerspruch als Einspruch.
Ansonsten gelten die allgemeinen Mahnbescheids-Bestimmungen.
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