Kostenerstattung verschiedener Anwälte im Beweissicherungs- und Hauptsacheverfahren zurück
» Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind gem. § 91 Abs. 2 ZPO nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Dies gilt auch bei einem Anwaltswechsel zwischen selbstständigen Beweisverfahren...
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