Die Lebenspartnerschaft - Gebühren abrechnen

Gemäß §§ 269, 270 FamFG gilt für eingetragene Lebenspartnerschaftssachen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz weitestgehend das gesamte verfahrensrechtliche Gefüge der Familiensachen. Lebenspartnerschaftssachen werden wie gleichgeartete Familiensachen behandelt.

 

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