Die Anrechnung und Abrechnung der verschiedenen Angelegenheiten in Verwaltungsverfahren

Außergerichtliche Gebühren: Für jede verschiedene außergerichtliche Angelegenheit i. S. v. § 17 Nr. 1a RVG (siehe Überschrift zuvor) erhält der Rechtsanwalt die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagen.

Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im...


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