Gegenstandswerte Wohnungseigentumsverfahren ab 1.12.2020
§ 49 und § 49a GKG werden zusammengefasst zu § 49 GKG. Gem. § 49 GKG Fassung ab 1.12.20201 ist der Streitwert in Verfahren nach § 44 Abs. 1 WEG auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf...
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