Rechtsbehelfsbelehrungspflicht
Nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften hat gem. § 232 ZPO jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts...
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