Die Austauschpfändung § 811a ZPO
Eine Austauschpfändung nach § 811a ZPO kommt lediglich bei Gegenständen, die nach § 811 ZPO unpfändbar sind, in Betracht. Man kann unpfändbare Gegenstände durch Austauschpfändung pfänden und versteigern lassen. Der Gläubiger kann dementsprechend höherwertige unpfändbare Gegenstände durch ein...
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