Vollstreckung Zug um Zug hinreichende Bestimmung der Leistung
Bei einer Vollstreckung Zug um Zug sollte die Leistung hinreichend bestimmt sein, jedoch wiederum nicht so bestimmt, dass es Probleme bei der Überbringung der Leistung geben könnte.
§ 765 ZPO redet ausschließlich von der Zug-um-Zug Vollstreckung durch Gerichtsvollziehervollstreckung. Nur dem Gerichtsvollzieher obliegt im Falle des tatsächlichen Angebots die Prüfung, ob die angebotene Gegenleistung richtig und vollständig ist (§§ 27, 45, 63 GVGA). Dies ist nachzuvollziehen, da es für die Vollstreckung Zug um Zug eines "Aufpassers" bedarf, der in Form des Gerichtsvollziehers die Erbringung der Leistung und Gegenleistung überwacht. Allerdings muss der Gerichtsvollzieher nach § 756 ZPO die Gegenleistung so anbieten, wie dies im Vollstreckungstitel beschrieben ist. In welcher Weise der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise anzubieten hat, hat er in eigener Verantwortung von Amts wegen anhand des Vollstreckungstitels zu prüfen. Andere, außerhalb des Titels liegende Umstände sind vom Gerichtsvollzieher nicht zu berücksichtigen.1
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wäre nur dann möglich, wenn zuvor der Annahmeverzug durch den Gerichtsvollzieher (oder durch ein Gericht) festgestellt wurde. Sofern es sich dabei um mehrere Forderungen handelt, müsste der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch genauestens erkennen lassen, wegen welcher der Forderungen vollstreckt werden soll.2
Achtung Gläubiger(vertreter)! Sofern der Gläubiger geleistet hat und der Schuldner nicht, führt das zur Unmöglichkeit und Neutralisierung des Titels. Der Schuldner kann mangels Gegenleistung nicht mehr in Verzug gesetzt werden, eine Vollstreckung aus einem solchen Titel ist somit nicht mehr möglich. Insofern sollte der Rechtsanwalt seinen Mandanten warnen, nicht an den Schuldner zu leisten, bevor der Schuldner nicht seinerseits Leistung erbracht hat.
Demzufolge auch Schuldner(vertreter) aufgepasst! Denn auch wenn der Kläger/Gläubiger schöne Augen macht und seinen Teil der ausgeurteilten Leistung bereits vollbringen möchte, lassen Sie dies nur zu, sofern der Gläubiger die seinerseits im Titel zu erbringende Gegenleistung - gleichzeitig - erbringt! Ansonsten lehnen Sie das ab und lassen Sie den Gläubiger den Weg über den Gerichtsvollzieher gehen. Denn auch wenn eine Vollstreckungsklausel für den Beklagten/Schuldner auf den Titel aufgebracht wurde, so ist eine Vollstreckung Zug um Zug über den Gerichtsvollzieher nur über denjenigen einzuleiten, der den Titel erwirkt hat! Und das ist der Kläger. Das heißt, dass der Schuldner der Leistung nicht seinerseits die Zwangsvollstreckung betreiben kann, auch dann nicht, wenn er ohne das Angebot des Gläubigers geleistet hat!3
Der Beklagte kann auch nicht eine Privaturkunde, z. B. eine Versicherung an Eides statt und Fotodokumentationen vorlegen, dass sich der Gläubiger im Annahmeverzug befindet, um damit einen Gerichtsvollzieherauftrag durchzubekommen. Im Rahmen des § 765 ZPO werden nur öffentliche Urkunden akzeptiert, z. B. eine notariell-beglaubigte Urkunde und auch dann nur im Rahmen der Gerichtsvollziehervollstreckung durch den Gläubiger. Die Anwesenheit des Gerichtsvollziehers kann übrigens die öffentliche Urkunde ersetzen.
Kundenfrage dazu: Der Kläger kann laut Urteil eine Baumaßnahme fortsetzen, im Gegenzug dazu erhält der Beklagte (= unser Mandant) 10.000 EUR. Nun hat der Kläger seine Baumaßnahme fortgesetzt, unser Mandant hat dies geduldet, ohne auf die Zahlung der 10.000 EUR zu bestehen. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme durch den Kläger forderten wir den Kläger auf, die Gegenleistung von 10.000 EUR aus dem Titel zu bezahlen. Doch der Kläger zahlt auch nach mehrfacher Aufforderung nicht. Da wir uns für den Mandanten (den Beklagten) auf den Titel auch eine Vollstreckungsklausel haben aufbringen lassen (wegen der 10.000 EUR, die er bekommt), beantragten wir nun einen PFÜB gegen den Kläger. Der PFÜB wurde zurückgewiesen. Wie kommen wir an die 10.000 EUR?
Antwort: Eine Vollstreckung Zug um Zug ist hier nicht (mehr) möglich. Denn aus dem Zug-um-Zug Urteil kann lediglich der Kläger (Gläubiger), der den Titel erwirkt hat, die Zwangsvollstreckung betreiben. Da in Ihrem Falle der Gerichtsvollzieher noch nicht den Annahmeverzug festgestellt hat, wurde der PFÜB zurückgewiesen. Insofern bleibt Ihnen nur die Erhebung einer (erneuten) Klage, in dem Falle einer Feststellungsklage (es wird festgestellt, dass die Baumaßnahme erledigt ist und der Betrag von 10.000 EUR bezahlt werden muss).
Fazit: Sobald der Chef einen Titel Zug um Zug erwirkt, sollte die Mitarbeiterin umgehend reagieren und mit dem Chef über die schwierige Zwangsvollstreckung reden. Dieser sollte sodann den Mandanten warnen, nicht einfach so an den Gegner zu leisten oder Leistungen zu aktzeptieren.
Hat der Gläubiger, der aus einem Zug-um-Zug-Titel vollstrecken will, im Hinblickauf §§ 765, 756 ZPO eine Feststellungsklage erhoben mit dem Ziel, festzustellen, dass der Schuldner hinsichtlich der vom Gläubiger Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung befriedigt ist, hängt die materielle Beweiskraft eines daraufhin ergangenen Feststellungsurteils von seiner Rechtskraft ab.4
Der Gläubiger eines Titels, der eine Vollstreckung nur Zug um Zug erlaubt, kann die für das Angebot der Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher entstehenden Gerichtsvollziehergebühren im Regelfall als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung vom Schuldner erstattet verlangen. Gleiches gilt für die Anwaltskosten, die durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers ausgelöst werden.5
Wichtig! Nachfolgendes früheres Muster zur Zug-um-Zug Vollstreckung ist nur zum Schauen, wie ein Antrag aussehen könnte. Heute müssen Sie den Antrag Zug um Zug in das gültige ZV-Gerichtsvollzieherformular (Modul O) integrieren.
An den zuständigen
Gerichtsvollzieher
…
Zwangsvollstreckung Zug um Zug
Ich überreiche anliegend das vollstreckbare Urteil des AG ... mit Vollstreckungsklausel und beglaubigter Abschrift mit dem Auftrag, vor Beginn der Vollstreckung die in dem Titel bezeichnete Gegenleistung, nämlich ..., in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anzubieten.
Die Gegenleistung soll
- zu Beginn der Zwangsvollstreckung dem Schuldner vom Gerichtsvollzieher übergeben werden.
Folgende Einzelheiten zur Durchführung des tatsächlichen Angebots sind zu beachten:
…………………………………………………………………………
- dem Schuldner wörtlich angeboten werden.
Die nach dem Titel vom Gläubiger zu erbringende Gegenleistung braucht dem Schuldner nicht mehr angeboten zu werden, weil
- sich der Schuldner bereits im Annahmeverzug befindet oder
- der Schuldner bereits befriedigt ist.
Die Urkunde, aus der sich der Nachweis über den Annahmeverzug oder die Befriedigung ergibt, ist diesem Auftrag beigefügt.
Rechtsanwalt
Rechtsbehelfe: Wenn der Schuldner im Rahmen der Zug-um-Zug Vollstreckung durch den Gläubiger die Verschlechterung des Zustandes der Gegenleistung oder andere materiellrechtliche Einwendungen gegen seine Verpflichtung zur Annahme der Gegenleistung geltend machen will, muss er eine Vollstreckungsabwehrklage erheben. Ansonsten ist immer die Erinnerung gegeben, sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner.
» Rechtsprechung dazu:
| 1 | BGH, Beschluss vom 16.12.2020, AZ: VII ZB 46/18 |
| 2 | BGH, Beschluss vom 8.7.2008, AZ: VII ZB 39/07 |
| 3 | Zwangsvollstreckung, Gottwald Kommentierung zu § 756 |
| 4 | BGH, Beschlüsse vom 4.7.2018, AZ: VII ZB 4/17, VII ZB 48/17, VII ZB 50/17, VII ZB 59/17, VII ZB 99/17 |
| 5 | BGH, Beschluss vom 5.7.2014, AZ: VII ZB 21/12 |
Weiteres Suchwort: Zug-um-Zug-Vollstreckung
