Quotenvorrecht und Parteiauslagen
Nicht erstatten muss die Versicherung eigene Parteiauslagen (Mandantenauslagen), insbesondere eigene Reisekosten oder Entschädigung für Zeitversäumnis.1
» Rechtsprechung dazu:
| 1 | Harbauer, 7. Auflage, ARB-Kommentar, § 20, Rn. 18 |
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