Grundsätze des Haupttermins
Gem. § 128 ff. ZPO sind bei Gericht zwei Grundsätze zu beachten:
1. Grundsatz der Öffentlichkeit 2. Grundsatz der Mündlichkeit
Gem. § 128a ZPO wird das Verhandeln auch im Wege der Bild- und Tonübertragung ermöglicht. Das Gericht kann den Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen...
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