Die sachliche Zuständigkeit bis 31.12.2025 und ab 1.1.2026
Die Übergangsvorschrift für die Neuerungen ab 1.1.2026 finden Sie im neuen § 44 EG-GVG und nachfolgend eingepflegt.1
Die Amtsgerichte sind gemäß § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig für:
1. Streitigkeiten über vermögensrechtliche und nichtvermögensrechtliche Ansprüche bei einem Streitwert bis 5.000...
Falls Sie noch nicht registriert sind,
dann können Sie hier eine Linzenz für Kanzleifachwissen24.de buchen und alsbald stöbern.❤
