Die Erinnerung
Gem. § 573 ZPO kann gegen den beauftragten oder ersuchten Richter oder Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sofortige Erinnerung eingelegt werden. Gegen die im ersten Rechtszug wiederum ergangene Entscheidung gegen die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.
Wann legt man Erinnerung ein?...
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