Verrechnung eingehender Zahlungen gem. § 367 BGB zuerst auf Honorar
Wichtig! Wird lediglich die Hauptforderung gezahlt und nicht die Zinsen und Kosten, so ist gem. § 367 BGB die gezahlte Summe zunächst auf Ihre Kosten, danach auf die Zinsen und letztlich auf die Hauptforderung zu verrechnen, so dass eine Resthauptforderung zum Einfordern verbleibt. Auch wenn bei...
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