Keine Anrechnung der vereinbarten Vergütung gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG
Das zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber für eine vorgerichtliche Tätigkeit vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar ist nicht anzurechnen gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG, da es sich hier nicht um eine der Geschäftsgebühren gem. Nrn. 2300 bis 2303 VV RVG handelt.1
» Rechtsprechung dazu:
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