Die Räumung und Herausgabe von unbeweglichen Sachen

Die Räumung und Herausgabe von unbeweglichen Sachen richtet sich ausschließlich nach  den §§ 885, 886 ZPO und nicht, auch nicht ergänzend, nach § 888 ZPO.1 Unbewegliche Sachen können z. B. ein Grundstück oder eine Wohnung sein. Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache herauszugeben, zu überlassen...


Falls Sie noch nicht registriert sind,

dann können Sie hier eine Linzenz für Kanzleifachwissen24.de buchen und alsbald stöbern.