Die Sache befindet sich im Besitz eines Dritten - Streitverkündung
Der Gerichtsvollzieher kann die Sache nur herausholen, wenn der Dritte zur Herausgabe bereit ist. Andernfalls muss der Gläubiger sich gem. § 886 ZPO den Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Dritten pfänden und zur Einziehung überweisen lassen. Der Inhalt des Einziehungsrechts besteht darin,...
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