Arrestbefehl eines Mitgliedsstaates in Deutschland vollstrecken
Gilt für den in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union erlassenen Arrestbefehl ebenso die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO (= Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist,...
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