Die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, § 15a RVG

Wird der Rechtsstreit gerichtlich fortgeführt, muss die Geschäftsgebühr angerechnet werden. Gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG wird die Geschäftsgebühr zur Hälfte, maximal mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die darauf folgende Verfahrensgebühr angerechnet. Sind mehrere Geschäftsgebühren...


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