Mehrere Geschäftsgebühren anrechnen auf eine Verfahrensgebühr ab 1.1.2021

Ab und zu kommt es vor, dass der Mandant mehrere Forderungen geltend gemacht haben möchte. Wenn diese Forderungen zusammen in einem Aufforderungsschreiben geltend gemacht werden, entsteht die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG aus dem zusammengerechneten Wert der Forderungen. Wird der Rechtsanwalt hingegen zunächst über eine Forderung tätig und später, wenn der Mandant eine weitere Forderung gegen den Gegner beigetrieben haben möchte, über die weitere Forderung, können zwei Geschäftsgebühren entstehen. Soll der Rechtsanwalt monatlich ein Aufforderungsschreiben über eine immer wieder neu entstehende Forderung fertigen, entsteht pro Monat die Geschäftsgebühr. Wie werden diese Geschäftsgebühren auf eine einzige Verfahrensgebühr angerechnet?

Die BGH-Entscheidung1 vom Februar 2017, wonach jede in derselben Sache entstandene Geschäftsgebühr in tatsächlicher Höhe anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens (nach Geltendmachung der Forderungen im Wege objektiver Klagehäufung) anzurechnen war, ist durch das KostRÄG 2021 hinfällig geworden. 

Durch das KostRÄG 2021 wurde § 15a Abs. 2 RVG dahingehend geändert, dass mehrere Geschäftsgebühren - egal ob sie aus verschiedenen oder aus einer Angelegenheit heraus oder aus denselben oder verschiedenen Gebührensätzen entstanden sind - zunächst i. S. v. § 15 Abs. 3 RVG zu addieren und sodann der höchste erlaubte Anrechnungsbetrag i. S. d. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG (0,65 bis maximal 0,75) auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen ist.2 

Da die neue Anrechnungsvorschrift des § 15a Abs. 2 RVG kompliziert zu verstehen ist, nachfolgend ein Beispiel. Mein Youtube-Video dazu finden Sie hier-klick.
 

Beispiel 1 - es liegen verschiedene Angelegenheiten vor (Kaufvertrag und Darlehensvertrag): Rechtsanwalt Sonntag wird am 2. Februar 2021 vom Mandanten Ärgerlich beauftragt, die aus einem Kaufvertrag fällige Summe von 2.500 EUR geltend zu machen. Er fertigt ein Aufforderungsschreiben. Der Gegner zahlt jedoch nicht. Der Mandant zahlt die Kostenrechnung dazu. Drei Monate später wird aus einem Darlehensvertrag - ebenfalls gegen denselben Gegner - auch eine Summe von 2.500 EUR fällig. Der Rechtsanwalt fertigt auch hier ein Aufforderungsschreiben über 2.500 EUR, um den Gegner in Verzug zu setzen. Der Gegner zahlt erneut nicht. Rechtsanwalt Sonntag bittet Mandanten Ärgerlich, auch die zweite Geschäftsgebühr auszugleichen, was dieser auch tut. Nun erteilt Ärgerlich dem Rechtsanwalt den unbedingten Klageauftrag über beide Forderungen von zusammen 5.000 EUR. RA Sonntag verklagt den Gegner. Im mündlichen Verhandlungstermin erscheint der Beklagte nicht. Es ergeht antragsgemäß ein Versäumnisurteil. Wie wird abgerechnet?

 

Lösung mit Gebühren und nach Gebührentabelle KostRÄG 2021: 
 

Außergerichtliches Aufforderungsschreiben Nr. 1 - Wert 2.500 EUR: 
 

1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG

288,60 EUR

Post- und Telekomentgelte gem. Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

 
Zwischensumme netto

308,60 EUR

 
Umsatzsteuer 19 % gem. Nr. 7008 VV RVG

58,63 EUR

 
Gesamtsumme brutto

367,23 EUR

 


Außergerichtliches Aufforderungsschreiben Nr. 2 - Wert 2.500 EUR:
 

1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG

288,60 EUR

Post- und Telekomentgelte gem. Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

 
Zwischensumme netto

308,60 EUR

 
Umsatzsteuer 19 % gem. Nr. 7008 VV RVG

58,63 EUR

 
Gesamtsumme brutto

367,23 EUR

 


Anrechnung auf die Verfahrensgebühr: 

1. Zuerst muss der Anrechnungsbetrag jeder einzelnen anzurechnenden Gebühr gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG errechnet werden: Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.

1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG für 1. Auff.scheiben 2.500 EUR

Nach Anrechnung Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG:
0,65 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG 1. Auff.schreiben 2.500 EUR

 

1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG für 2. Auff.scheiben 2.500 EUR

Nach Anrechnung Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG:
0,65 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG 1. Auff.schreiben 2.500 EUR

 


Die höchste gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnende Gebühr beträgt 0,65. 

 

1. Alsdann müssen gem. § 15a Abs. 2 die Werte der Geschäftsgebühren im Sinne von § 15 Abs. 3 RVG addiert werden: Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
 

1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG 1. Auff.schreiben aus 2.500 EUR 
1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG 2. Auff.schreiben aus 2.500 EUR 
i. S. v. § 15 Abs. 3 RVG jedoch nicht höher als 1,3 aus 5.000 EUR


Der zusammengerechnete Wert der anzurechnenden Gebühren beträgt mithin 5.000 EUR. 

 

Fazit: Es muss also eine 0,65 Geschäftsgebühr (siehe 1.) aus 5.000 EUR (siehe 2.) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet werden, damit wir § 15a Abs. 2 RVG richtig angewendet haben.


Gerichtliche Abrechnung nebst Anrechnung - Wert 5.000 EUR: 

1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG434,20 EUR 
- anzurechnen Vorbem. 3 Abs. 4 VV ist 0,65 GschG aus 5.000 EUR- 217,10 EUR 
verbleibt mithin eine 1,3 Verfahrensgebühr i. H. v.   217,10 EUR
0,5 Terminsgebühr gem. Nr. 3105 VV RVG167,00 EUR 
Post- und Telekomentgelte gem. Nr. 7002 VV RVG20,00 EUR 
Zwischensumme netto

404,10 EUR

 
Umsatzsteuer 19 % gem. Nr. 7008 VV RVG

76,78 EUR

 
Gesamtsumme brutto

480,88 EUR

 

 

Tipp! Ist eine Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von 1,5 und eine Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von 1,3 entstanden, so dürfen auch hier beide Geschäftsgebühren nicht höher sein als die Gebühr mit dem höchsten Gebührensatz aus dem zusammengerechneten Wert, allerdings beträgt in diesem Falle der höchste Gebührensatz 1,5. 

 

Hinweis! Nach dem Recht seit 1.1.2021 kommt also mehr heraus als nach der BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2017.(siehe Fn 1)
 

Hinweis! Da ich bereits anderslautende Meinungen im Internet zum KostRÄG 2021 lesen musste, möchte ich hier die Drucksache zum KostRÄG 2021 zu § 15a RVG wiedergeben (das Gegendere habe ich zur besseren Lesbarkeit weggelassen):

"In der Rechtsprechung ist umstritten, wie zu verfahren ist, wenn mehrere Gebühren auf ein und dieselbe Gebühr anzurechnen sind. Die Frage stellt sich insbesondere dann, wenn die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt in verschiedenen Angelegenheiten Geschäftsgebühren verdient hat und die Angelegenheiten dann in ein einheitliches gerichtliches Verfahren münden, in dem der Rechtsanwalt nur eine einzige Verfahrensgebühr erhält.

Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass hier sämtliche Geschäftsgebühren gesondert in der tatsächlichen Höhe auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sind (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2017 – I ZB 55/16). Dies hat zur Folge, dass in den Fällen, in denen die Summe der anzurechnenden Beträge die Höhe der Verfahrensgebühr erreicht oder übersteigt, dem Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren wirtschaftlich gesehen keine Verfahrensgebühr mehr zusteht.

Nach anderer Ansicht ist der Anrechnungsbetrag begrenzt auf den Gebührenbetrag, der sich aus einer Addition der Einzelwerte und dem höchsten der bei den einzelnen Anrechnungen anzuwendenden Gebührensätze ergibt (so OLG Koblenz, Beschluss vom 24. September 2008 – 14 W 590/08; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2017 – 19 E 614/16). Diese Berechnungsmethode orientiert sich an der Regelung des § 15 Absatz 3 RVG, wonach in den Fällen, in denen für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden sind, für die Teile gesondert berechnete Gebühren entstehen, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

Mit dem nunmehr vorgeschlagenen neuen § 15a Absatz 3 RVG [später abgeändert zu § 15a Absatz 2 RVG] soll die Streitfrage im Sinne der zweitgenannten Auffassung entschieden und sichergestellt werden, dass dem Rechtsanwalt für das gerichtliche Verfahren auch faktisch zumindest ein Teil der Verfahrensgebühr verbleibt. Dies entspricht auch dem Grundgedanken, der sich aus Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG aus der Deckelung der Anrechnungen sowohl bei Wertgebühren als auch bei Betragsrahmengebühren ergibt. Bei Betragsrahmengebühren sollen die im VV RVG bestimmten Anrechnungshöchstbeträge gelten. 

Da sich die hier in Rede stehenden Konstellation nicht nur bei der Anrechnung von Geschäftsgebühren, sondern auch der Anrechnung anderer Gebühren ergeben kann, soll die Regelung nicht in Vorbemerkung 3 VV RVG, sondern als allgemeine Regelung in den die Anrechnung grundsätzlich regelnden § 15a RVG eingestellt werden."

 

Letzter Satz wurde durch das KostBRÄG 2025 zum 1.6.2025 in § 15a Abs. 2 RVG nochmals klargestellt, siehe die Synopse RVG KostBRÄG 2025.

 

 

Zur Abrechnungen vor dem KostRÄG 2021 lesen Sie im Archiv hier

Zu sonstigen gebührenrechtlichen Angelegenheiten lesen Sie bitte hier.

Zu gebührenrechtlichen Angelegenheiten in Abmahnsachen lesen Sie bitte hier.

Zu gebührenrechtlichen Angelegenheiten in Beratungshilfesachen lesen Sie bitte hier.

Zur Geltendmachung des Verzugsschadens lesen Sie bitte hier.

Zur Geltendmachung im Wege der Freistellung lesen Sie bitte hier.

 

 

» Rechtsprechung dazu:

1BGH, Beschluss vom 28.2.2017, AZ: I ZB 55/16
2

Gesetzentwurf der Bundesregierung zum KostRÄG 2021, S. 90

bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RegE/RegE_Justizkostenrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=3