Der alte und neue Geschäftsgebührenrahmen für bestrittene und unbestrittene Forderungen bis 30.9.2021, seit 1.10.2021 und nach KostBRÄG 2025

Der übliche Rahmen der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG beträgt 0,5 bis 2,5. Möchte der Rechtsanwalt mehr als die 1,3 Geschäftsgebühr ansetzen, muss seine Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sein. War sie das nicht, kann er grundsätzlich "nur" den Regelsatz von 1,3 ansetzen. Wenn seine...


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