Für einzelne Tätigkeiten des Anwalts gibt es weniger Gebühren gem. § 15 Abs. 6 RVG

Absatz 6 des § 15 RVG regelt, dass der Rechtsanwalt für einzelne Tätigkeiten weniger an Gebühren erhält, als er erhalten würde, wenn er mit der gesamten Angelegenheit beauftragt gewesen wäre.

 

Beispiel: An einem weit entfernten Ort soll eine Verhandlung stattfinden. Sie beauftragen mit dieser...


Falls Sie noch nicht registriert sind,

dann können Sie hier eine Linzenz für Kanzleifachwissen24.de buchen und alsbald stöbern.