Vorzeitige Erledigung hat keinen Einfluss auf bereits entstandene Gebühren gem. § 15 Abs. 4 RVG

Absatz 4 des § 15 RVG besagt nichts anderes, als dass der Rechtsanwalt - wenn ihm Gebühren entstanden sind - diese auch abrechnen darf und aus berufsbedingten Gründen auch abrechnen muss, selbst wenn sich die Angelegenheit - nachdem die Gebühren angefallen sind - erledigt hat. Das heißt, dass eine...


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