Verrechnung von Vorschüssen und Zahlungen in Bußgeldsachen

Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, sind auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen (§ 58 Abs. 3 RVG).  

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