Verjährung von Gebühren einer abgetrennten Folgesache im Verbundverfahren
Durch Abtrennung einer Folgesache erfolgt keine "Herauslösung"dieser Folgesache aus dem Verbund, die abgetrennte Sache bleibt Folgesache. D. h. § 16 Nr. 4 RVG gilt weiter und das ganze Verfahren kann als Angelegenheit nur einheitlich abgerechnet werden. Dies hindert jedoch nicht, dass die...
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