Verjährungseintritt bei Unterhaltsabfindungsvergleich mit geregelten Raten

Wiederkehrende Leistungen verjähren gem. § 195 BGB in drei Jahren. Doch wie schaut es aus bei Leistungen, die in einem Titel klar definiert mit Zahlungsziel als Raten geregelt sind, es sich also um eine "zerlegte" Forderung handelt, die nicht als fortlaufende, wiederkehrende Leistungen zu werten...


Falls Sie noch nicht registriert sind,

dann können Sie hier eine Linzenz für Kanzleifachwissen24.de buchen und alsbald stöbern.