Zinsen und Verjährung von Zinsen
Die vom Hauptanspruch abhängenden Zinsen,
- die bis zur Rechtskraft des Titels bereits angefallen und mit tituliert sind, verjähren gem. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB mit dem Titel (z. B. in 30 Jahren). „Mit tituliert" heißt nicht, dass die Zinsen in einer Summe ausgerechnet worden sein müssen. Sobald die...
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