Mehrkosten durch Verlegung eines Termins oder einer Maßnahme durch Gerichtsvollzieher

Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden gem. § 7 GvKostG nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen und nach dem KostBRÄG 2025 auch für die Zustellgebühren. Anders als in Verfahren vor den Gerichten kommen in Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher bei einer von...


Falls Sie noch nicht registriert sind,

dann können Sie hier eine Linzenz für Kanzleifachwissen24.de buchen und alsbald stöbern.