Wartefrist vor Vollstreckung

Einige Titel, in denen sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, dürfen erst nach einer Wartefrist von zwei Wochen ab Zustellung des Schuldtitels gemäß § 798 ZPO vollstreckt werden, z. B.:

  • Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 104, § 106 ZPO, die nicht vereinfacht auf das...

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