Die Hinterlegung der Sicherheitsleistung

Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen (§ 720 ZPO). Grundsätzlich wird die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung des...


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