Notfristzeugnis und Rechtskraftvermerk

Um zu erfahren, ob der Gegner Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt hat, ist es notwendig, gem. § 706 Abs. 2 ZPO ein Notfristzeugnis einzuholen. Dieses Notfristzeugnis, auch Notfristattest oder Notfristmitteilung genannt, bestätigt, dass kein Rechtsmittel eingelegt wurde.

 

Warum heißt es Notfristz...


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