Gebühren und Werte für die Vollstreckung von Handlungen
Gebühren § 887 ZPO: Der Antrag/die Anträge nach § 887 ZPO (Ersatzvornahme und Leistung von Kostenvorschuss) ist eine Angelegenheit, wofür der Rechtsanwalt seine 0,3 Gebühr gem. Nr. 3309 VV RVG (ggf. auch nach Nr. 3310 VV RVG) erhält. Sofern aus diesem Beschluss der festgesetzte Kostenvorschuss...
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