Beratungshilfe und die Anrechnung der Gebühr Nr. 2503 VV RVG auf die Verfahrensgebühr
Die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 Abs. 2 VV RVG ist auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr hälftig anzurechnen.
Beispiel: Sie vertreten in einer Beratungshilfesache Ihren Mandanten und berechnen der Staatskasse dafür die Geschäftsgebühr Nr. 2305 VV RVG nebst Auslagen....
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