Der Rechtsbehelf gegen das erste Versäumnisurteil
Es steht der säumigen Partei gemäß § 338 ZPO das Rechtsmittel des Einspruchs zu. Die Einspruchsfrist ist eine Notfrist. Sie beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Einspruchs. Der Einspruch ist bei dem Prozessgericht, welches das Versäumnisurteil erlassen hat, einzulegen. Er ist an bestimmte...
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