Der Arrest

Der Arrest findet gem. § 916 ff. ZPO zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.

 

Beispiel: Bauleistung → Mängelhaftung.

 

Die Entscheidung über das Arrestgesuch...


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