Die Verzinsung der Kosten des Mahnverfahrens im Vollstreckungsbescheid und vorgerichtlicher Anwaltskosten

Die Kosten des gesamten Mahnverfahrens sind gem. § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Erteilung des Vollstreckungsbescheids (§ 699 ZPO) zu verzinsen, was Sie durch Setzen eines Kreuzchens (X) im Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids unbedingt anzeigen müssen. Der...


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