Übergangsrecht selbstständiges Beweisverfahren / Beweissicherungsverfahren KostBRÄG 2025

Die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens ist gem. Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens anzurechnen. Sie ist anzurechnen aus dem Gegenstand, der auch Gegenstand des Hauptsacheverfahrens wurde. Dazu lesen Sie bitte hier weiter. Nachfolgend...


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